Muster Chartervertrag
Studikus Yachtcharter GmbH
Blaumenacker 9
D-44227 Dortmund
Tel. 01522–9260545
Fax 049(0)231-7274337
E-Mail: info@studikus-yachtcharter.de
Internet: www.studikus-yachtcharter.de
Chartervertrag
Zwischen der Studikus Yachtcharter GmbH und dem Charterer:
Herrn
Paul Mustermann
Overhoffstr. 50
44227 Dortmund Tel: (0231-XXXXXX)
wird folgender Chartervertrag geschlossen:
Schiff: Motoryacht „Solveig“ mit 2 Doppelkabinen, 4 (+ 2) Kojen,
Zeitraum: Samstag, 00.00. ab 15 Uhr, bis Samstag, 00.00.2012 ,10 Uhr.
Start- und Zielhafen: Barth,
Mietpreis 0.000,00 €
Endreinigung pauschal 85,00 €
Beiboot + Außenborder 85,00 €
Frühbucherrabatt abzüglich - 00,00 €
Rechnungssumme 0.000,00 €
Anzahlung = 50% bis zum yy.yy.yyyy 000,00 €
Restzahlung = 50 % bis zum xx.yy.zzzz 000,00 €
Schiffskaution in Höhe von 1.000,00 € zzgl. Dieselkaution in Höhe von 250,00 € ist am Stützpunkt in Bar zu hinterlegen. Verrechnungsschecks werden nicht anerkannt. Geleistete Kautionen werden nach schadensfreiem Charterverlauf einschl. Betankung ohne Abzüge zurückbezahlt.
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AGB Mietvertragsbedingungen:
Vertragspartner
Der Mietvertrag wird zwischen dem Vercharterer – hier Vermieter genannt – und dem Charterer – hier Mieter genannt - gegebenenfalls unter Vermittlung der Agentur geschlossen. Im Falle der Einschaltung einer Agentur wird diese nur als Vermittler tätig.
Zahlung, Rücktritt
- Sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen, ist die Anzahlung des Mietzinses in der angegebenen Höhe innerhalb von 5 Tagen ab Vertragsschluß fällig, der Rest sechs Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen.
- Der Mieter kann in dringenden Fällen innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluß den Rücktritt erklären. In diesem Fall verpflichtet sich der Vermieter etwaig gezahlte Beträge unverzüglich (ggf. über die Agentur) an den Mieter zurückzuzahlen.
- Es wird dem Mieter dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Hierzu übersendet der Vermieter bzw. die Agentur gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen.
Pflichten des Vermieters
- Die gebuchte Motoryacht wird dem Mieter sauber, seetüchtig und voll getankt übergeben.
- Kann die gebuchte Yacht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.), kann der Vermieter eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben dem Mieter erhalten, soweit die Ersatzyacht mit Mängeln behaftet ist.
Der Mieter sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:
- die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.
- die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigen¬schaften zu stellen. Ist der Mieter oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Sportbootführerscheins See oder anderer Befähigungsnachweise (Funkschein) für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vermieter vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper im Namen und auf Kosten des Mieters zu stellen.
- die gesetzlichen Bestimmungen der BRD zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.
- die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, keine fremden Passagiere mitzunehmen, die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.
- das jeweilige Seegebiet des Vermieters nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zu verlassen.
- keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
- Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, Haustiere nur auf Anfrage und erst nach ausdrücklicher Genehmigung mit an Bord zu nehmen, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, das Bugstrahlruder nur zum An- und Ablegen in Hafenanlagen zu benutzen und nur kurzzeitig (max. 4 Sek.) zu betätigen, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrtgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden, etc.,
- an Bord keine Koffer oder andere feste Behältnisse mitzunehmen und das Gepäck nur im Seesack oder in einer faltbaren Reisetasche (ohne Rollen oder Kufen) zu verstauen, das Rauchen im Schiffsinneren zu unterlassen, keine Angelgeräte zu benutzen,
- bei angesagten Windstärken ab 6 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.
- die Yacht nach Rückkehr in einwandfreien, ordentlichem, aufgeklartem und voll getanktem Zustand zurück zu gegeben, andernfalls wird das Tanken und Aufklaren berechnet und von der Kaution abgezogen.
- bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen unverzüglich (telefonisch oder telegrafisch) den Vermieter zu benachrichtigen. Bei Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes usw. zu sorgen.
- im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.
- Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
- Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Vermieter oder Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
- ggf. gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge oder eigene Vertragsformulare des Vermieters vor Übergabe der Yacht zu unterzeichnen.
Seegebiet
- Boddengewässer von Ribnitz-Dammgarten bis Barhöft, die Gewässer rund Rügen, der Schaproder Bodden, der Jasmunder Bodden, der Greifswalder Bodden, die Gewässer südlich von Usedom, einschließlich Achterwasser, der Peenestrom, das Stettiner Haff innerhalb der Grenzen der BRD.
Reparaturen und Motoren- und Bilgenüberwachung
- Reparaturen im Wert von über 100 € bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch den Vermieter. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß notwendig wurden, werden vom Vermieter bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.
- Der Ölstand von Motor und Getriebe, der Kühlwasserstand, die Wellenschmierung und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers während der Fahrt laufend durch den Mieter zu überprüfen. Schäden, die durch Überhitzung bzw. Trockenlaufen der Abgas- oder Antriebs-Systeme entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Mieters.
Rücktritt des Mieters oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln
- Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Mietvertrag vereinbarten Termin vom Vermieter zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter frühestens 24 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist um 24 h pro weiterer Woche.
- Weitergehende Ersatzansprüche des Mieters, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vermieters, sind ausgeschlossen. Tritt der Mieter nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wurde.
- Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.
Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet dem Mieter und seiner Crew nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vermieters entstehen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
- Der Vermieter haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, GPS-Plotter, Tiefenmesser usw. verursacht werden.
- Ansprüche des Mieters infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Mieter oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.
Haftung des Mieters
- Für Handlungen und Unterlassungen des Mieters, für die der Vermieter von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Mieter den Vermieter von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Mieter übernimmt die Yacht auf eigene Gefahr und Verantwortung.
- Verlässt der Mieter die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Mieter alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.
- Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Mieter verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vermieters.
- Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vermieter zu keiner Haftungsfreistellung des Mieters für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In- Regreßnahme des Mieter vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.
- Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gerne übersandt werden, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Mieter zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu ersetzen.
- Der Abschluss einer erweiterten Skipper-Haftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird dringend empfohlen. Hierzu übersendet der Vermieter gerne alle erforderlichen Unterlagen.
Zahlung, Rücktritt bei Nichtantritt des Mieters
- Die Anzahlung des Charterpreises in Höhe von 50% ist innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsschluss fällig, der Rest 6 Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen.
- Für Umbuchungen – soweit diese möglich sind – erhebt der Vermieter eine Umbuchungsgebühr von 50,00 €.
- Kann der Mieter den Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Bei Rücktritten bis 4 Wochen vor Törnbeginn wird die Anzahlung von 30% der Gesamtgebühren fällig. Erfolgt die Absage in weniger als 4 Wochen vor Törnbeginn, ist der gesamte Charterpreis zu zahlen. Gelingt ein Ersatzcharter zu denselben Konditionen, so erhält der Mieter seine Zahlungen abzüglich entstandener Handlungskosten in Höhe von mind. 20% des Charterpreises zurück. Erfolgt die Ersatzcharter zu geringeren Konditionen, ist die Differenz ebenfalls vom Mieter zu tragen.
- Für gebuchte, nicht obligatorische Extras gilt folgende Regelung: für Skipper und Beiboote erfolgt die Berechnung der Stornokosten auf vorgenannter Grundlage, für Transfer und Endreinigung kann eine Stornierung bis 3 Tage vor Törnbeginn kostenfrei vorgenommen werden.
Gemischtes / Nebenabreden / Auskünfte / salvatorische Klausel
- Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters (EMail – SMS – FAX) möglich. Bei offensichtlichen Fehlern bei der Berechnung des angeführten Charterpreises und der Extras haben der Vermieter und der Mieter das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.
- Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Chartervertrags im übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch diesen möglichst nahe kommende , wirksame Regelungen zu ersetzen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Mieter und Vermieter ist das Recht am Sitz des Vermieters anwendbar und Gerichtsstand am Sitz des Vermieters.
Ort, den________________2012 Ort, den________________2012
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